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Gefahrgut
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- vor 6 Jahren zuletzt von Groß, Oliver bearbeitet
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- Keine Statusinformation
Version vom 25. Juli 2018, 10:20 Uhr von Gross (Diskussion | Beiträge)
Gefahrgut
... können Stoffe oder Gegenstände sein, welche gefährlich während des Transportes für die Umwelt und Menschen werden können.
Aufgrund von Rechtsvorschriften, müssen diese Güter für die Öffentlichkeit besonders gekennzeichnet werden.
Mindestausrüstung (bei nicht 'kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten)':
- Warndreieck
- Erste-Hilfe-Material
- Warnweste
- ABC-2kg-Pulverlöscher
Bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten - zusätzlich:
- mind. 1 Unterlegkeil (je. Fahrzeug)
- Warntafeln
- ABC-Pulverlöscher (2 bzw. 6kg)
- 2 selbststehende Warnezeichen
- Ladungssicherungsmittel
- Handleuchte ohne metallische Oberfläche
- ggf. 1 Warnblinkleuchte ab 3,5 to Zul.GG (STVZO §53 a -2/2-)
- Ladungssicherung (Zurrmittel usw.) (StVO und UVV)
- Handleuchte ohne metallische Oberfläche (ADR/GGVSEB 8.1.5 a)
- ggf. EX-geschützte Handleuchte (ADR Sondervorschrift S2)
- geeigneter Atemschutz (ADR 8.1.5 b)
- geeignete persönliche Schutzausrüstung lt. schriftlicher Weisung (ADR 8.1.5 c)
Melden Sie Probleme immer telefonisch an inTime - warten Sie weitere Anweisungen der inTime-Mitarbeiter vor der Weiterfahrt ab.